Rn 2

Im Grundsatz sollte man davon ausgehen, dass die Bekämpfung von Rechtsbrüchen sinnvoll und erwünscht ist, sodass ein angeblicher Missbrauch gem § 2b die seltene Ausnahme sein wird. Mit der ›vorwiegenden‹ Verfolgung finanzieller Interessen sind theoretisch denkbare ›Abmahnvereine‹ angesprochen, die aber heute gar nicht mehr klagebefugt wären (vgl § 4 II UKlaG), so dass ein Fall des § 2b in der Realität kaum vorkommen kann. Werden Einnahmen aus Abmahnungen zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins verwendet, so liegt darin kein Missbrauch (BGH NJW 19, 3377 [BGH 04.07.2019 - I ZR 149/18]). Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 2b liegt beim Beklagten (Grüneberg/Grüneberg Rz 1).

 

Rn 3

Die Regelbeispiele des S 2 Nr 1–4 entsprechen § 8c II Nr 4–7 UWG. Ihre Erfüllung begründet keine Vermutung des Missbrauchs, sondern lediglich eine Indizwirkung, die der Kläger im Prozess nur erschüttern, nicht widerlegen muss (BTDrs 19/22238, 17). Eine Vertragsstrafe iHv 4.000 EUR ist nicht überhöht iSd S 2 Nr 1 (Brandbg 3.2.21 – 7 U 125/19).

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