Rn 4

Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht auf die Verletzung deutscher Gesetze beschränkt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]), sondern lässt den Anwendungsbereich offen. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Verbandsklagebefugnisse des deutschen Rechts auf die Kontrolle von Verhalten im Inland beschränken (Lindacher 79 mwN; zum UWG offen gelassen von BGH NJW 1998, 1227, 1228 [BGH 26.11.1997 - I ZR 148/95]). Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und ist auch sachlich unpassend, weil das mit der Verbandsklage zu bekämpfende Durchsetzungsdefizit sich nicht auf einen rein national gedachten Markt beschränken lässt (Reich RabelsZ 56, 444, 471; Koch JZ 91, 1039, 1041 [BGH 15.11.1990 - I ZR 22/89]). Für grenzüberschreitende Fälle im Bereich der EU gilt zudem § 4e (s dort).

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