Rn 1

Die Vorschrift erweitert die Verbandsklagebefugnis über das AGB-Recht (§ 1) und das Lauterkeitsrecht (§ 8 UWG) hinaus auf alle Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze, weil auch bei diesen typischerweise ein Durchsetzungsdefizit besteht, das sich aus dem ansonsten auf individueller Rechtsdurchsetzung beruhenden Privatrechtssystem ergibt. Der weite Begriff der Verbraucherschutzgesetze zeigt, dass es sich um eine Auffangvorschrift handelt, mit der ansonsten auftretenden Schutzlücken begegnet werden soll.

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