Gesetzestext

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

 

Rn 1

Erstmals finden sich nun im UKlaG auch Bußgeldvorschriften, aber nicht etwa gegen die Verwender unwirksamer AGB oder gegen Unternehmen, die Verbraucherschutzgesetze verletzen, sondern gegen diejenigen Personen oder Verbände, die gegen solche Rechtsverstöße vorgehen, sofern diese die Berichtspflichten des § 4b oder aus einer zukünftigen Rechtsverordnung nach § 4d nicht einhalten. Die Höhe der Geldbuße bis zu 100.000 EUR (Abs 2) erscheint im Hinblick auf einen bloßen Verstoß gegen Berichtspflichten kaum noch verhältnismäßig. Auch fahrlässiges Handeln wird erfasst, allerdings wegen § 17 II OWiG nur mit einer Höchstbuße von 50.000 EUR.

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