Rn 1

Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle (§ 310 IV 2 BGB) bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die im UKlaG geregelten objektiv-rechtlichen Kontrollkompetenzen sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Allerdings gibt es auch im Arbeitsrecht ein dem Verbraucherschutz strukturell vergleichbares Durchsetzungsdefizit. In Form von Betriebsräten und Gewerkschaften greifen hier ggf aber andere Unterstützungsmechanismen für die abhängig Beschäftigten (krit zum Ausschluss des Arbeitsrechts aus dem UKlaG zB Reinecke NZA 05, 953, 961; Herberger RdA 22, 220).

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