Rn 5

Bei Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein verurteilter Verwender gegen das im Verbandsklageverfahren ergangene Urt gem § 10 die Vollstreckungsgegenklage erheben. Daher soll in dieser Konstellation auch die Wirkungserstreckung entfallen. Problematisch ist aber, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Vollstreckungsgegenklage weder erfolgreich noch erhoben sein muss. Es reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift aus, dass sie erhoben werden ›könnte‹. Falls der Verwender sich auf diese Möglichkeit beruft, sind die Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage inzident im Individualprozess zu überprüfen (dazu mit Recht krit MüKoZPO/Micklitz Rz 10). Auch diese Vorschrift ist mit den europarechtlichen Vorgaben kaum vereinbar (Micklitz/Reich EWS 12, 257, 262). Wenn die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel im Unterlassungsklageverfahren rechtskräftig festgestellt ist, so ist es nicht gerade effizient, wenn diese Feststellung durch bloße Einrede im Individualprozess wieder in Frage gestellt werden kann.

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