Rn 3

Der Begriff des zertifizierten Mediators wird durch Abs 2 geschützt. Nur wer eine nach § 6 iVm. der dazu ergangenen VO geregelte Ausbildung durchlaufen hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Wer als Mediator eine Ausbildung bei einem Verein, einem Verband, einer Hochschule oder einer Kammer durchlaufen hat, die nicht von der VO gemäß § 6 gedeckt ist, darf sich nicht als zertifizierter Mediator bezeichnen und muss seinen Ausbildungsgang in anderer Weise verdeutlichen; zu Einzelheiten vgl Henssler/Prütting/Kilian, BRAO 5. Aufl 19, § 5 MediationsG Rz 8 ff; zu den Ausbildungsvorgaben vgl Kloweit ZKM 22, 19.

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