Rn 5

Die Norm des § 4 verpflichtet nicht nur den Mediator zur Verschwiegenheit, sondern auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter allerdings nicht die Parteien zu verstehen, sondern nur die jeweiligen Hilfspersonen des Mediators, die von ihm zur Durchführung beigezogen worden sind. Für die Parteien und ihre Beistände enthält das Gesetz keine Regelung über die Vertraulichkeit. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit kann daher nur vertraglich begründet werden. Der Mediator muss die Parteien auf diesen Umstand hinweisen. Die Vereinbarung kann sodann insbesondere als Teil des Mediationsvertrags niedergelegt werden. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es im Einzelfall denkbar, das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht der Parteien im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen.

 

Rn 6

Schwierig ist die Bestimmung des Umfangs einer solchen Verschwiegenheitspflicht. Es kann nicht Sinn einer solchen vertraglichen Vereinbarung sein, den gesamten im Mediationsverfahren vorgetragenen Lebenssachverhalt jeder weiteren Behandlung im Rahmen eines staatlichen Prozesses zu entziehen. Sinnvoller Weise müssen vertragliche Verschwiegenheitspflichten der Parteien auf die einzelnen Vorgänge in der Mediationsverhandlung selbst bezogen werden. Nur das unmittelbare dortige Verhalten der Parteien ist dem Schutz auf Vertraulichkeit unterworfen. Dagegen muss der dem Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt weiterhin jeder rechtlichen Bewertung im Rahmen eines staatlichen Prozesses offenstehen.

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