Rn 5

Die Neutralität des Mediators ist eine absolut grundlegende Voraussetzung seines Tätigwerdens. Ohne strikte Neutralität des Mediators ist ein Tätigwerden nicht denkbar. Dabei bezieht sich das Verlangen nach Neutralität anders als die Unabhängigkeit nicht auf die persönlichen Merkmale des Mediators, sondern auf sein konkretes Verhalten im laufenden Verfahren. Der Begriff der Neutralität weist also eine enge Verbindung zur Allparteilichkeit auf (s.o. § 2 III). Im Einzelnen ist es dem Mediator nicht gestattet, einer Partei gegenüber seine Verärgerung oder eine besondere Antipathie zum Ausdruck zu bringen. Er darf die einzelne Partei nicht angreifen oder durch verletzende Äußerungen beeinträchtigen. Soweit der Mediator mit den Parteien Einzelgespräche führt, bedarf es in besonderer Weise einer angemessenen und fairen Verhandlungsführung (s.o. § 2 III). Nicht erlaubt sind dem Mediator einseitige Ratschläge an die Parteien oder konkrete Regelungsempfehlungen.

 

Rn 6

Ähnlich wie im Falle der Unabhängigkeit ist der Mediator verpflichtet, Gesichtspunkte den Parteien zu offenbaren, die seine Neutralität beschränken können. Freilich wird eine solche Offenbarungspflicht bei neutralitätsverletzendem Verhalten des Mediators wohl kaum in Betracht kommen. Erkennt der Mediator selbst, dass er hier gegen seine Neutralitätsverpflichtung verstoßen hat, so wird er das Mediationsverfahren beenden müssen.

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