Rn 10

Abs 2 erleichtert als Ausnahme zu § 269 I ZPO die Klagerücknahme nach einem Aussetzungsbeschluss. So wird dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich dem Musterverfahren und damit ggf verbundenen zusätzlichen Kostenrisiken (s § 24 KapMuG) zu entziehen; eine erneute Klageerhebung wäre wegen Abs 1 erst nach Abschluss des Musterverfahrens sinnvoll, soweit dann nicht bereits Verjährung eingetreten ist. Legt der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ein, so riskiert er nach dem Wortlaut des Abs 2, dass die dort genannte Frist zur Klagerücknahme verstreicht (Schneider/Heppner BB 12, 2703, 2707). In derartigen Fällen sollte die Frist des Abs 2 in teleologisch-extensiver Auslegung der Norm erst ab der Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses laufen, denn erst ab diesem Zeitpunkt steht aus Sicht des Klägers fest, dass er sein Verfahren nur noch über das Musterverfahren fortsetzen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge