Rn 9

Anders als im alten Recht ist gegen den Aussetzungsbeschluss nun die sofortige Beschwerde gem § 252 ZPO möglich, um den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Aussetzungsentscheidung zu schützen (BTDrs 17/8799, 21). Dieselbe Beschwerdemöglichkeit besteht wegen des Wortlauts von § 252 ZPO auch gegen einen die Aussetzung ablehnenden Beschluss. Die Vorschrift des § 252 ZPO gilt aber nur im ersten Rechtszug. Wird im Berufungsverfahren über die Aussetzung entschieden, so ist die (zulassungsbedürftige) Rechtsbeschwerde gem § 574 ZPO das statthafte Rechtsmittel (München 3.8.22 – 3 U 1989/22, aA Knops ZZP 22, 461, 470). Wird ein (fehlerhafter) Aussetzungsbeschluss mangels Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig, so kann nach Auffassung des BGH später dennoch die Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden, wenn der Sache nach die Aussetzungsvoraussetzungen nicht gegeben sind; dies gebiete das Gebot effektiven Rechtsschutzes (BGH NZG 12, 1268 [BGH 11.09.2012 - XI ZB 32/11]; aA Foerster NZG 22, 1278).

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