Rn 7

In der Praxis hat sich die Überprüfung der Aussetzungsvoraussetzungen durch das Prozessgericht als erhebliche Hürde in Massenverfahren erwiesen, da sie ggf die Durchsicht und Beurteilung jeder Einzelakte erfordert (vgl Wösthoff Bamberger Verbraucherrechtstage 09, 96, 98). Aufgrund der oben in Rn 2 ff dargestellten Grundsätze bleibt zumindest eine ggf summarisch durchzuführende Einzelfallprüfung notwendig, um zu verhindern, dass ein Verfahren durch eine offensichtlich unnötige Aussetzung verzögert wird. Diesem Zweck dient auch die in Abs 1 S 3 vorgesehen Anhörung der Parteien. Die Unterrichtung des OLG gem Abs 4 einschließl Angabe der Anspruchshöhe dient insb der Bestimmung des Musterklägers (§ 9 II KapMuG). Sie wird Teil der Akten des Musterverfahrens (Braunschw ZIP 21, 31).

 

Rn 8

Eine teilweise Aussetzung des Ausgangsverfahrens ist möglich, sofern der von der Aussetzung nicht betroffene Teil des Prozesses selbständig weitergeführt werden kann (BGH ZIP 21, 1432). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn im Musterverfahren auch Fragen der Zulässigkeit der Klage geklärt werden sollen; dann kann nicht zugleich über die Begründetheit vor dem LG weiterverhandelt werden (BGH ebd).

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