Rn 1

Die Regelung soll parallele Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen verhindern. Außerdem wird nun in Satz 2 klargestellt, dass ein entgegen der Sperrwirkung erlassener Vorlagebeschluss nicht bindend ist und vom OLG zurückzuweisen ist (BTDrs 17/8799, 20; vgl Wolf/Lange NJW 12, 3751, 3755; BGH NJW-RR 12, 281, 282 [BGH 06.12.2011 - II ZB 5/11]).

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