Rn 2

Die Vorschrift betrifft zunächst nur Verfahren, in denen ein Musterverfahrensantrag gestellt und bekanntgemacht wird. Die Verfahrensunterbrechung tritt am Tag der Bekanntmachung im Klageregister ein, ohne Rücksicht auf deren Kenntnisnahme durch die Parteien (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 5). Wird ein Musterfeststellungsantrag dagegen gem § 3 IV KapMuG nicht bekanntgemacht, weil bereits die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 I 1 KapMuG (zehn Anträge) vorliegen, so gibt es auch keine Unterbrechung. Das Verfahren läuft dann zunächst bis zum Aussetzungsbeschluss (§ 8 KapMuG) weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge