Gesetzestext

 

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

Rn 1

Die Bundesregierung hatte 2012 vorgeschlagen, das KapMuG zu entfristen, um es ›dauerhaft in das Zivilprozessrecht einzufügen‹ (BTDrs 17/8799, 16). Der Deutsche Bundestag entschied sich jedoch anders, nämlich für eine weitere Befristung bis 2020, um das KapMuG erneut auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen (BTDrs 17/10160, 8) und beschloss 2020 dann eine dritte Befristung bis Ende 2023. Dabei wurde leider versäumt, eine Übergangsvorschrift für bei Außerkrafttreten des KapMuG noch anhängige Musterverfahren zu schaffen, so dass diese Frage weiterhin ungeregelt ist (aA zur Befristung bis 2020 KK-KapMuG/Hess Rz 5, unter Berufung auf ein nicht mehr geltendes Gesetz, § 27 KapMuG aF). Nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts müssten die noch anhängigen Musterverfahren daher am 1.1.24 in Einzelverfahren überführt werden, sofern das Gesetz nicht verlängert wird (vgl Wieczorek/Schütze/Winter Rz 3). Die Gegenansicht sieht dagegen das Vertrauen auf den Fortbestand des KapMuG als verfassungsrechtlich besonders schutzwürdig an und will daher das KapMuG für bereits ergangene Vorlagebeschlüsse auch nach Außerkrafttreten noch fortführen, selbst wenn es nicht verlängert werden sollte (Vorwerk/Wolf Rz 1). Ein solcher besonderer Vertrauensschutz ist aber bei von vornherein befristeten Verfahrensvorschriften kaum begründbar: Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz ausdrücklich befristet und von weiteren Evaluationen abhängig macht, kann und muss jeder mit dem gesetzlich vorgesehenen Außerkrafttreten rechnen.

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