Gesetzestext

 

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die mit der KapMuG-Reform 2012 vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs (s § 1 KapMuG Rn 5) würde bei bereits laufenden Musterverfahren ggf zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der Beteiligten führen; damit verbundene Verfahrensverzögerungen in laufenden Musterverfahren sollen mit der vorliegenden Übergangsregelung verhindert werden (BTDrs 17/8799, 27).

B. Mündliche Verhandlung im Musterverfahren vor dem 1.11.12.

 

Rn 2

Das alte Recht ist auf alle Musterverfahren anzuwenden, in denen vor dem 1.11.12 im Musterverfahren vor dem OLG mündlich verhandelt wurde. In diesen Verfahren gilt das KapMuG in der vor dem 1.11.12 geltenden Fassung (s Kommentierung in der 4. Auflage dieses Werkes) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens, ggf einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

C. Sonstige Musterverfahren.

 

Rn 3

In allen anderen Musterverfahren sowie in Verfahren, in denen ein solches erst beantragt ist oder wird, gilt seit dem 1.11.12 das neue KapMuG. Sind bereits erste Verfahrensschritte getätigt worden, so sind diese ggf nach dem neuen Recht zu ergänzen. Insbes ist ggf die Bekanntmachung des Musterverfahrens gem § 10 I KapMuG mit der Belehrung des § 10 II KapMuG nachzuholen, um die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen in Lauf zu setzen.

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