Rn 1

Der Gesetzgeber hatte das KapMuG in seiner ursprünglichen Fassung kostenneutral ausgestaltet. Insbesondere wurde auf zunächst auf zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verzichtet. Mit Inkrafttreten des KapMuG 2012 wurde allerdings eine besondere zusätzliche Gebühr für den Musterklägervertreter geschaffen (s unten Rn 3). Der Gesetzgeber hielt jedoch an dem Prinzip fest, dass für das Musterverfahren keine eigene Kostentscheidung zu treffen ist (§ 16 II KapMuG), sondern dass die Kosten des Musterverfahrens auf die Ausgangsverfahren verteilt werden und anteilig als dort angefallene Kosten gelten.

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