Rn 3
Im Rahmen der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber mit § 41a RVG eine besondere Gebühr für den Rechtsanwalt des Musterklägers geschaffen, um dessen herausgehobene Position innerhalb der Klägergruppe angemessen zu vergüten (BTDrs 17/8799, 28; krit dazu Bussian/Schmidt PHI 12, 42, 48, ausf zu Beantragung und Bewilligung dieser Gebühr Fölsch NJW 13, 507). Die besondere Gebühr wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt (§ 41a IV RVG); sie wird außerdem nur auf Antrag und im Ermessen des OLG gewährt. Sie ist nach oben hin stark gedeckelt (§ 41a I RVG) und beträgt im Maximalfall etwa 27.000 EUR (Zweifel an der Angemessenheit äußert Fölsch aaO 510). Diese Gebühr wird als gerichtliche Auslage im Musterverfahren behandelt (BTDrs 17/8799, 28), dh sie wird gem Nr 9018 KV GKG in die Kostenentscheidung der Ausgangsverfahren einbezogen.
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