Rn 1

Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines gerichtlich genehmigten Vergleichs, der nun als zweite Möglichkeit der Beendigung des Musterverfahrens neben den Musterentscheid tritt. Ebenso wie der Musterentscheid wirkt auch der genehmigte Vergleich für und gegen die Beigeladenen, sofern diese nicht ihren Austritt gem § 19 II KapMuG erklärt haben.

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