Rn 2

Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Anderenfalls bestimmt der BGH den Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip (Abs 2, bei Gleichzeitigkeit durch Auswahl gem § 9 II KapMuG: BGH ZIP 21, 2576) oder bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch den Musterkläger (Abs 4) nach den Kriterien des § 9 II KapMuG. Wird über das Vermögen des Musterrechtsbeschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht ebenfalls einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer (BGH WM 22, 27). Der Beschwerdegegner wird – sofern es mehrere Musterbeklagte gibt – vom BGH gem Abs 1 S 2 nach billigem Ermessen aus dem Kreis der Musterbeklagten ausgewählt (vgl BGH 24.3.22 – XI ZB 30/21). Anders als im Musterverfahren, in dem es mehrere Musterbeklagte geben kann, findet hier somit eine Reduktion auf einen Beschwerdegegner statt, um das Kostenrisiko auf Seiten der Kläger zu reduzieren (BTDrs 17/8799, 25). Die restlichen Musterbeklagten haben ein Anschlussbeschwerderecht gem Abs 1 S 3.

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