Rn 1

Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist gegen jeden Musterentscheid statthaft, weil sie ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist (§ 574 I 1 Nr 1 ZPO iVm § 20 I 1 KapMuG) und das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 II Nr 1 ZPO) kraft gesetzlicher Anordnung (§ 20 I 2 KapMuG) erfüllt ist. Die generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der umfassenden Richtigkeitskontrolle des Musterentscheids (vgl BTDrs 15/5091, 29) und wurde trotz intensiver Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zum KapMuG 2012 letztlich beibehalten (vgl BTDrs 17/10160, 8 unter Verweis auf die Breitenwirkung und wirtschaftliche Relevanz eines KapMuG-Musterentscheids). In der Praxis hat dies den Vorteil, dass die im Musterverfahren verhandelten Rechtsfragen, die oft eine Vielzahl von Kapitalanlegern betreffen, vergleichsweise zügig einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden können. Die Vorschrift gilt aber nur für den Musterentscheid selbst (auch wenn er die Unzulässigkeit des Musterverfahrens ausspricht, KG 18.5.09 Az 24 Kap 4/08), nicht dagegen für sonstige Beschlüsse während des Musterverfahrens wie etwa die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (BGH ZIP 09, 341; vgl zur Abgrenzung von anderen Rechtsbehelfen KK-KapMuG/Rimmelspacher Rz 5 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge