Rn 1

Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus eingefügt, welches das KapMuG bisher nicht kannte. Das Schweigen der Beigeladenen gilt als Zustimmung zu dem Vergleich (BTDrs 17/8799, 25)

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