Rn 8

Nach Eingang des Vergleichsvorschlags bei Gericht oder der Zustimmungserklärungen der Parteien zu dem vom Gericht entworfenen Vergleichsvorschlag sind zunächst die Beigeladenen anzuhören (Abs 1 S 2). Die Anhörung kann in einem Anhörungstermin stattfinden oder über das elektronische Informationssystem gem § 12 II KapMuG. Eine förmliche Zustellung des Vergleichsvorschlags an die Beigeladenen ist nicht erforderlich (erst für den genehmigten Vergleich, § 19 I KapMuG). Die schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen der Beigeladenen liefern dem Gericht weiteres Material für die Beurteilung der Angemessenheit des Vergleichs (s § 18 KapMuG Rn 4).

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