Rn 2

Nach der Regierungsbegründung liegt die Genehmigung des Vergleichs gem § 18 I KapMuG ›im gerichtlichen Ermessen‹ (BTDrs 17/8799, 24); angesichts der Unanfechtbarkeit entsprechender Beschlüsse (unten Rn 4) ist die Abgrenzung zur Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der ›Angemessenheit‹ müßig. Der Maßstab der Angemessenheit als Genehmigungsvoraussetzung gilt für jeden Vergleichsvorschlag, auch für solche, die das Gericht selbst entworfen hat, die sich aber später – etwa aufgrund der Anhörung der Beigeladenen – als unangemessen herausstellen (BTDrs 17/8799, 24).

 

Rn 3

Inhaltlich spricht bei einem von den Parteien vorgeschlagenen und von den Beigeladenen in ihren Stellungnahmen nicht substantiell angegriffenen Vergleichsvorschlag viel für dessen Angemessenheit iSv Abs 1. Will das Gericht den Vergleich trotzdem nicht genehmigen, so sind konkrete Gründe zu benennen. Das niederländische Recht folgt diesem Ansatz zB dadurch, dass es von einer Genehmigung des Vergleichs ausgeht und einzelne Gründe für eine Nicht-Genehmigung in Art. 7.907 III Burgerlijk Wetboek nennt (Übersetzung und Erläuterung bei Mom 353, 456f). In Betracht kommt insbesondere die mangelnde Durchführbarkeit des im Vergleich vorgesehenen Verteilungsverfahrens oder sachwidrige Diskriminierungen innerhalb der Klägergruppe.

 

Rn 4

Auf eine Zustimmung einer Mehrheit von Beigeladenen kommt es bei der Genehmigungsentscheidung nicht an, weil deren Anhörung nur Material für die nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern soll (aA Söhner ZIP 13, 7, 12; die dahingehende Äußerung in BTDrs 17/8799, 24 ist aber durch die Einführung des Quorums gem § 17 I 4 KapMuG überholt).

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