Rn 1

Werden im Laufe des Musterverfahrens neue Tatsachen vorgetragen, so können diese berücksichtigt werden, soweit sie sich unter die im Vorlagebeschluss bereits formulierten Feststellungsziele einordnen lassen. Insoweit gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln wie zB die Präklusionsvorschriften (s § 11 KapMuG Rn 14). Ist dies nicht möglich, weil es sich um Tatsachen handelt, die nicht die im Vorlagebeschluss genannten Feststellungsziele betreffen, so können solche Tatsachen im Musterverfahren wegen der Bindung an den Vorlagebeschluss (§ 6 I KapMuG) nicht berücksichtigt werden. Zugleich ist aber die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens gem § 7 KapMuG unzulässig. Die Vorschrift des § 15 KapMuG löst dieses Problem dadurch, dass der Gegenstand des Musterverfahrens auf Antrag eines Beteiligten erweitert werden kann.

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