Rn 4

Der im Vorlagebeschluss beschriebene Lebenssachverhalt Markiert die äußerste Grenze der zulässigen Erweiterung. Ein auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützter Anspruch stellt einen anderen Streitgegenstand dar, so dass für ihn eine weitere Klage zulässig wäre, die weder von der Aussetzung gem § 8 KapMuG noch von der Sperrwirkung des § 7 KapMuG betroffen wäre.

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