Rn 15

Es gelten im Grundsatz die §§ 41 ff ZPO. Gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung findet aber abw von § 46 II ZPO keine sofortige Beschwerde statt, weil es sich um eine Entscheidung des OLG handelt (§ 567 I ZPO) und die Rechtsbeschwerdemöglichkeit des § 20 KapMuG sich nur auf den Musterentscheid selber bezieht, nicht aber auf Zwischenentscheidungen wie über ein Ablehnungsgesuch (BGH NJW-RR 09, 465 [BGH 24.11.2008 - II ZB 4/08]).

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