Rn 9

Eine Beendigung des Musterverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen kommt nur gem § 13 V KapMuG in Betracht, dh mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter einschließlich aller Beigeladenen. § 91a ZPO findet keine Anwendung, weil im Musterverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen ist (BTDrs 17/8799, 22).

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