Rn 13

Eine Säumnisentscheidung ist im Musterverfahren wegen dessen Besonderheiten nicht möglich (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 151 ff; aA Vorwerk/Wolf/Kotschy Rz 15; BTDrs 15/5091, 29). Die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO passen nicht. Insbesondere kann kein klägerisches Vorbringen als zugestanden iSv § 331 I ZPO gelten. Soweit das Musterverfahren Rechtsfragen betrifft, können diese ohnehin nicht zugestanden werden. Bei festzustellenden Tatsachen wäre gänzlich unklar, wie nach einem Versäumnis-Musterentscheid vorzugehen wäre und wie sich dieses zu den Rechten der Beigeladenen verhielte. Daher ist die Ansicht vorzugswürdig, dass in einer Säumnissituation allenfalls eine Entscheidung nach Aktenlage in Betracht kommt: Soweit der Akteninhalt noch streitige und für das Feststellungsziel erhebliche Tatsachen enthält, ist in die Beweisaufnahme einzutreten; ansonsten kann unmittelbar der Musterentscheid nach Lage der Akten ergehen (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 162).

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