Rn 6

Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung gem § 204 I Nr 6a BGB. Der Anmelder wird nicht Beteiligter des Musterverfahrens; er wird nur über einen ggf ergehenden Musterentscheid informiert (§ 16 I 3 KapMuG), weil mit dem rechtskräftigen Musterentscheid die Dreimonatsfrist des § 204 I Nr 6a BGB in Gang gesetzt wird. Allerdings kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 16 I 4 KapMuG, ebenso im Falle der Beendigung des Musterverfahrens durch Vergleich, s § 23 I 2 KapMuG), dh hier ist eine aktive Kontrolle des Klageregisters durch den Anmelder bzw seinen Rechtsanwalt notwendig. Die Hemmung erfasst den mit der Anmeldung geltend gemachten Streitgegenstand, also etwa in Prospekthaftungssachen den in der Anmeldung bezeichneten Prospekt, Einzelne Fehler desselben Prospekts sind diesbezüglich keine unterschiedlichen Streitgegenstände (BGH NJW 18, 1259, 1261 [BGH 21.11.2017 - II ZR 180/15] mwN). Jedoch greift die Hemmung nur für solche Ansprüche ein, die auch Gegenstand des Musterverfahrens sein könnten (LG Berlin 18.3.22 – 37 O 181/21).

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