Rn 1

Neben der Bekanntmachungsregel in Abs 1 enthält die Vorschrift in Abs 2–4 mit dem Instrument der ›Anmeldung eines Anspruchs‹ eine wesentliche Neuerung ggü dem alten KapMuG. Die ›Anmeldung‹ ist dabei als abgeschwächte Variante der in der Literatur seinerzeit vorgeschlagenen ›einfachen Teilnahme‹ (Bergmeister 330 ff; Halfmeier ZIP 11, 1900, 1904 mwN) einzuordnen: Während die Vorschläge zur ›einfachen Teilnahme‹ auf eine Einbeziehung der Teilnehmer in das Musterverfahren bzw in dessen Wirkungen abzielten, führt die Anmeldung gerade nicht zur Beteiligung am Musterverfahren, sondern nur zur Verjährungshemmung gem § 204 I Nr 6a BGB. Die Beteiligung am Musterverfahren kann wie bisher nur durch Erhebung einer Klage erreicht werden. Zu den durch diese Differenzierung entstehenden verschiedenen Gruppen von Anspruchstellern s § 9 KapMuG Rn 1.

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