Rn 10

Die Legaldefinition in Abs 2 umfasst nicht nur Informationen über den Emittenten von Wertpapieren, sondern auch über Anbieter von ›sonstigen Vermögensanlagen‹ wie etwa geschlossener Fonds in Form einer Unternehmensbeteiligung, zB als Kommanditanteile. Eine Prospektpflicht wird nicht vorausgesetzt und es ist auch der sog ›graue‹ Kapitalmarkt umfasst (BGH NJW 07, 1364; BGHZ 177, 88). Die Aufzählung in Abs 2 Nr 1–6 ist nicht abschließend (›insbesondere‹). Zur Klarstellung wurde 2013 in Abs 2 Nr 2 auch das neu geschaffene Kapitalanlagegesetzbuch aufgenommen. Das ›Konditionenblatt‹ einer als Zertifikat bezeichneten Schuldverschreibung fällt unter den Begriff des Abs 2 (Frankf 22.4.15 – 23 Kap 1/13). Auch der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers kommt als Kapitalmarktinformation iSd Abs 2 in Betracht (Stuttg NZG 21, 1459, 1460, München NZG 22, 1632, 1635; Foerster ZIP 22, 1683, aA Möllers BKR 22, 339, Knops BKR 22, 366), nicht jedoch die Behauptung, bei der Prospekterstellung sei der IDW-S4-Standard eingehalten worden (BGH ZIP 21, 2442).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge