Rn 1

Vorgänger der heutigen Gesetzesfassung war das KapMuG von 2005 (Kommentierung S 4. Auflage, Übergangsregelung s § 27 KapMuG), welches vor dem Hintergrund zahlreicher zT bis heute anhängiger Prospekthaftungsklagen gegen die Deutsche Telekom (vgl BGH ZIP 15, 25 sowie BGH ZIP 21, 508) geschaffen wurde. Das Gesetz verfolgt im wesentlichen vier zT gegenläufige Ziele: Verbesserung des Rechtsschutzes für geschädigte Kapitalanleger, Entlastung der Justiz bei Massenverfahren, Durchsetzung des objektiven Kapitalmarktrechts sowie Stärkung des Börsen- und Justizstandorts Deutschland im Vergleich zu alternativen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung im Ausland (BTDrs 15/5091, 16f).

 

Rn 2

Nach Evaluation und Diskussion (Reformvorschläge zB bei Bergmeister 303 ff; Halfmeier/Rott/Feess 80 ff) wurde das KapMuG 2012 neu gefasst (BTDrs 17/10160) und 2020 ohne inhaltliche Veränderungen nochmals bis Ende 2023 verlängert. Vgl zum fortbestehenden Reformbedarf Rotter VuR 19, 283; Reuschle BKR 20, 605 (mit umfangreicher empirischer Auswertung); Waßmuth/Asmus BKR 21, 15; Stackmann DRiZ 21, 414 und Wambach/Dressel ZIP 21, 1149.

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