Gesetzestext

 

Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.

 

Rn 1

Das Gericht im Anerkennungsstaat darf nach Art 69 nicht nachprüfen, ob das Gericht im Ursprungsstaat international zuständig war. Selbst der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist daher für die Anwendung der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen der VO ohne Bedeutung. Durch S 2 soll die Einbeziehung in den ordre public verhindert werden.

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