Gesetzestext

 

Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren in den folgenden Fällen ganz oder teilweise aussetzen:

a) Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt; oder
b) Es wird eine Entscheidung beantragt, dass keine Gründe für eine Nichtanerkennung nach den Artikeln 38 und 39 vorliegen oder dass die Anerkennung aufgrund eines dieser Gründe abzulehnen ist.
 

Rn 1

Da sich die Aussetzung eines Anerkennungsversagungsverfahrens nach Art 63 richtet, gilt diese Vorschrift für die Entscheidung über eine Vorfrage nach Art 30 V (ThoPu/Hüßtege Art 31 Rz 1). Eine Aussetzung (in Deutschland § 148 ZPO bzw § 21 FamFG) kommt, sofern überhaupt eine Anerkennung möglich ist, einmal in Betracht, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf (autonome weite Auslegung, EuGH NJW 78, 1107, mithin auch eine Gehörsrüge) eingelegt worden ist. Zum anderen ist eine Aussetzung möglich bei einem selbständigen Anerkennungsverfahren nach Art 30 III oder einem Anerkennungsversagungsverfahren nach Art 59.

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