Gesetzestext

 

(1) Hängt der Ausgang eines Verfahrens in einer nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sache vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von der Beurteilung einer Vorfrage zur elterlichen Verantwortung ab, so kann ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat diese Vorfrage für die Zwecke dieses Verfahrens beurteilen, selbst wenn dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.

(2) Die Beurteilung einer Vorfrage gemäß Absatz 1 entfaltet nur in dem Verfahren, für das diese Beurteilung vorgenommen wurde, rechtliche Wirkung.

(3) Ist für die Gültigkeit einer Rechtshandlung, die im Namen eines Kindes in Erbsachen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vorgenommen wurde oder vorzunehmen ist, die Einwilligung oder Genehmigung seitens eines Gerichts erforderlich, so kann ein Gericht in diesem Mitgliedstaat entscheiden, ob es in diese Rechtshandlung einwilligt oder sie genehmigt, selbst wenn es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.

(4) Artikel 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Art 16 hat in der vormaligen Brüssel IIa-VO keine Entsprechung. Ausgelöst durch Probleme in der Anwendung der Brüssel IIa-VO (EuGH FamRZ 15, 2035 [Matoušková]) bezweckt diese Bestimmung eine Erleichterung für die Praxis. Vorfragen zur elterlichen Verantwortung, die sich in einem Verfahren (zB die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder Verfahrenspflegers) stellen können, dürfen von dem angerufenen Gericht mitentschieden werden, auch wenn dieses für die Vorfrage nach der VO keine internationale Zuständigkeit besitzt. Das muss in diesem Staat allerdings nicht notwendigerweise dasselbe Gericht sein (Schulz FamRZ 20, 1141, 1143 Fn 24; Brosch GPR 20, 179, 183: lex fori).

 

Rn 2

Eine Rechtkraftwirkung erstreckt sich allerdings nach Abs 2 nicht über die mitentschiedene Vorfrage.

 

Rn 3

Ist ein Gericht in Erbsachen tätig, so kann es nach Abs 3 selbst über die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung entscheiden, auch wenn hierfür keine internationale Zuständigkeit besteht. Welches Gericht im selben Mitgliedstaat für die Zustimmung national zuständig ist, richtet sich ebenfalls nach der lex fori (Brosch GPR 20, 179, 183).

 

Rn 4

Das unzuständige Gericht hat das zuständige Gericht über seine Entscheidung zu informieren (Abs 4).

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