Rn 2

Hat der Rechtsstreit vor dem AG begonnen, so kann der Antrag vor Verweisung vom AG an das LG vor dem AG, nicht notwendig iRe mündl Verhandlung, aber vor Beschlussfassung gestellt werden (Neumann/Bovelett NJW 18, 3498, 3499). Ist der Rechtsstreit bereits an das LG verwiesen, kann die geschäftsplanmäßige Zuordnung nicht mehr geändert werden. – Von dieser in Abs 2 getroffenen Regelung nicht erfasst ist das Mahnverfahren. Hier hat der Antragsteller zunächst nach § 690 I Nr 5 ZPO die Möglichkeit, sein Wahlrecht durch Angabe des Gerichts auszuüben. Er kann den Antrag, vor der KfH zu verhandeln, mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens verbinden. Problematisch ist einzig, wenn die Initiative zur Durchführung des streitigen Verfahrens vom Antragsgegner ausgeht. Nicht maßgeblich ist die Zwei-Wochen-Frist, welche die Geschäftsstelle zur Anspruchsbegründung nach § 697 I ZPO setzt (München OLGR 98, 161; KG KGR 99, 278; LG Berlin 4.11.03 – 10 O 156/03; aA zum früheren Recht Ddorf NJW-RR 88, 1471). Es genügt die Angabe in der Anspruchsbegründung, die der Klageschrift gleichsteht (Frankf NJW 80, 2202 [OLG Frankfurt am Main 09.05.1980 - 20 AR 16/80]; OLGR 01, 242; Neumann/Bovelett NJW 18, 3498, 3499).

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