Rn 4

Für die KfH gibt § 105 I eine abweichende Besetzung vor, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern. Die Baulandkammer besteht aus zwei Richtern des LG einschließlich des Vorsitzenden, zu welchen ein Richter des VG hinzutritt (§ 220 BauGB). In der Entschädigungskammer soll ein Mitglied dem Kreis der Verfolgten angehören (§ 208 III BEG). Für die Beschwerde bei Notarkostenberechnung lehnt die Praxis eine Vollbesetzung ab (Bremen NotBZ 12, 36 [OLG Bremen 29.09.2011 - 1 W 56/11] mit abl Anm Seifert).

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