Rn 7

Die Öffnungsklausel des Abs 3 räumt den Ländern ein, in bestimmten fiskalischen Streitigkeiten, sofern nicht bundesrechtlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist, die ausschließliche Zuständigkeit des LG festzulegen. Von dieser Möglichkeit haben etwa Rheinland-Pfalz (§ 5 AGGVG RP, GVBl 89, 225) und Sachsen (vgl LG Dresden 15.3.12 – 10 O 65/12) Gebrauch gemacht (s.a. AG Brandbg 7.10.14 – 31 C 222/14). Wird die Öffnung wahrgenommen, führt sie zu abweichenden Zuständigkeiten je nach Bundesland (für die Herausgabeklage nach Hinterlegung: Klein MDR 16, 1181, 1182). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl bundesrechtlicher Regelungen, die insb bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten oder Entschädigungsfragen eine Zuständigkeit des LG begründen (vgl Auflistung bei Zö/Lückemann Rz 7). Zu nennen sind hier vor allem § 14 UWG (etwa: BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15], bestätigt Jena GRUR-RR 11, 199; aA Rostock GRUR 14, 304 [OLG Naumburg 18.09.2013 - 2 W 51/12 (KfB)]), § 87 GWB (Klumpe/Thiede BB 16, 3011, 3014), § 102 EnWG sowie § 13 StrEG (vgl VG Schleswig SchlHA 12, 112). – Abs 4 ermöglicht den Ländern, für bestimmte Streitigkeiten eine Konzentration der Verfahren bei einem LG vorzusehen (Nachw bei Zö/Lückemann Rz 8; Cuypers ZAP Fach 13, 2101; vgl Ddorf NZG 11, 711 [OLG Düsseldorf 28.03.2011 - I-3 Sa 1/11]; Simons NZG 12, 609). Die Konzentration soll – gerade in Regionen mit kleineren LG-Bezirken – die Spezialisierung durch ein angemessenes Fallaufkommen fördern. Ihre Voraussetzungen weichen ab von der allgemeinen Konzentrationsermächtigung in § 13a I.

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