Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Insolvenzanfechtungsansprüche gegen den Staat sind in den Fällen des § 71 Abs. 3 GVG i.V.m. § 16 SächsJG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

2. Maßgeblich abzustellen ist auf den ursprünglichen Lebenssachverhalt (hier: Begleichung einer Steuerforderung), was ebenso wie deren Rückforderung unter das weit auszulegenden Tatbestandsmerkmal "wegen öffentlicher Abgaben" zu subsumieren ist. Die höchstrichterliche Einordnung von Insolvenzanfechtungsansprüchen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten betrifft den Rechtsweg und nicht die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgerichten.

 

Normenkette

SächsJG § 16; GVG § 71 Abs. 3

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Autohauses PKH für einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Er ficht eine Zahlung i.H.v. 3.074,12 EUR auf eine Steuerforderung (rückständige Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge) an, die der Beklagte (Fiskus) innerhalb der letzten 3 Monate vor Insolvenzantragstellung nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen erhalten hatte.

Das AG Dresden hat den Rechtsstreit nach entsprechendem Hinweis gegen den Willen beider Parteien auf den rein vorsorglich gestellten Hilfsantrag des Antragstellers mit Beschl. v. 9.1.2012 (103 C 7526/11) unter Hinweis auf § 71 Abs. 3 GVG i.V.m. § 16 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) an das LG Dresden verwiesen.

II.

Die begehrte PKH ist zu gewähren (§§ 114, 116 ZPO).

1.

Die Gewährung von PKH nach § 116 ZPO setzt - wie bei § 114 ZPO - auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig erscheint (OLG München, Beschl. v. 29.5.1998 - 15 W 1502/98, OLGReport München 1998, 300). Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine verständige Partei, welche für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde (OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.7.1998 - 12 WF 112/98, OLGReport Oldenburg 1999, 142; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 58; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 23; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 30). Das PKH-Recht bezweckt, einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur vollständigen Aufbringung der Prozesskosten nicht fähigen Partei den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise wie einem wirtschaftlich leistungsfähigen Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierdurch einen effektiven Rechtsschutz zu sichern (OLG Dresden, Beschl. v. 8.6.2005 - 2 W 0611/05, unter Hinw. auf BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1153; BVerfG, NJW 2000, 1936, 1937; SächsVerfGH, Beschl. v. 14.10.2002 - Vf. 12-IV-02; BGH, NJW 2002, 3554).

2.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a)

Das LG ist sachlich zuständig.

aa)

Gem. § 13 GVG ist auch für Insolvenzanfechtungsklagen wie die vorliegende der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Nach st. Rspr. des BGH gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 36/09; OLG Düsseldorf v. 24.3.2011; GemS des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der InsO zu beurteilen.

Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durchsetzt. Er verdrängt grds. die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit i.S.d. § 13 GVG (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Rechte dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die InsO auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, a.a.O., m.w.N.).

bb)

Sachlich zuständig ist für den Rechtsstreit das L...

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