Rn 3

Ständige Kammern sind zunächst die Zivil- und Strafkammern. Zivilkammern iSd § 60 sind auch die Spezialkammern gem § 72a (§ 72a Rn 2) sowie die Kammern für Handelssachen, die gem §§ 93 ff gebildet werden können (vgl § 71 I, § 72 I 1). Eine Reihe bundes- und landesrechtlicher Regelungen sieht darüber hinaus die Bildung besonders besetzter Spruchkörper vor, etwa Kammern für Baulandsachen (§ 220 BauGB), Entschädigungskammern (§ 208 BEG) sowie Berufsgerichte, wie die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (§ 95 StBerG), die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen (§ 72 WPO) und die Kammer für Patentanwaltssachen (§ 85 PatAnwO).

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