Rn 6

Abs 3 erlaubt abweichend von § 28 I DRiG, Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) an Landgerichten einzusetzen, nicht aber Richter auf Zeit (§ 11 DRiG). § 37 DRiG erlaubt darüber hinaus auf bestimmte Zeit die Verstärkung eines Gerichts im Wege von Abordnungen. Alle Formen der Beiordnung sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur befristet zulässig (§ 70 Rn 3–5). Einschränkungen der Verwendung ergeben sich insb aus § 28 II 2 DRiG, § 29 DRiG und § 348 I 2 Nr 1 ZPO.

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