Rn 5

Abs 2 ermöglicht die Übertragung eines weiteren Richteramtes (vgl § 22 II für Richter am AG). Die richterliche Unabhängigkeit steht einer freien Versetzung oder Abordnung der Richter entgegen. Die Verleihung eines weiteren Richteramtes (§ 27 II DRiG) ist ein vom Gesetz vorgesehenes Mittel iRd Gerichtsorganisation. Möglich ist bei Richtern am LG einschließlich der Vorsitzenden die Verleihung eines weiteren Richteramtes an einem AG im Geschäftsbereich des Dienstherrn, nicht eine solche an einem anderen LG. Landesrechtliche Bestimmungen können weitere Beschränkungen enthalten (zB § 6 HessRiG). – Abs 2 spricht nicht die Übertragung eines weiteren Richteramtes in einer anderen Gerichtsbarkeit an. Diese wirft besondere Probleme auf (vgl BFHE 263, 317 [BFH 14.03.2019 - V B 34/17] Rz 14 ff), weil sich Belange einer kostensparenden Gerichtsorganisation mit der Unabhängigkeit reiben (vgl Mackenroth DRiZ 09, 79, 83 f; Roller/Stadler DRiZ 09, 223; Stadler SächsVBl 09, 6). Hinzu kommt, dass die fortschreitende Spezialisierung einer universellen Einsetzbarkeit widerstreitet.

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