Rn 2

Die Zahl der Richter, die dem LG zugewiesen werden, steht in einem Zusammenhang mit der Zahl der nach § 60 gebildeten Kammern. ›Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu versehen, daß das Präsidium die Zusammensetzung der Kammern und die gegenseitige Vertretung der Richter in dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan … in einer Weise ordnen kann, die wenigstens in der Regel durchführbar ist‹ (BGHSt 7, 205, 209). Das Gesetz unterscheidet in Abs 1 zwischen Präsidenten, Vorsitzenden Richtern sowie weiteren Richtern.

I. Präsident.

 

Rn 3

Präsidenten (Präsidentinnen) sind durch die Landesgesetze zur Verwaltung und Dienstaufsicht berufen (vgl etwa §§ 16, 17 AGGVG BW; Art 19, 20 AGGVG Bay; §§ 20 ff AGGVG Nds). § 59 hingegen spricht ausschließlich ihre Tätigkeit im Richteramt an. Darüber hinaus weist das Gesetz den Präsidenten in §§ 21a ff eine eigene Rolle mit Rechten und Pflichten in der Selbstverwaltung zu. Verwaltungsaufgaben und Rspr stehen in keinem reibungsfreien Verhältnis. Ist der Präsident zB in einer Notarkostensache auch als Verwaltungsorgan eingebunden, kann dies auf seine Aufgabe als Richter ausstrahlen, mit der Folge, dass der Präsident von einer Entscheidung über die Sache ausgeschlossen ist (BayObLG NJW 86, 1622 [OLG Frankfurt am Main 28.11.1985 - 6 U 167/84]; Frankf OLGR 93, 239).

II. Vorsitzende Richter und weitere Richter.

 

Rn 4

Vorsitzende Richter haben in ihren Spruchkörpern Leitungsfunktionen (vgl Karlsr NJW-RR 20, 636, 637 [OLG Karlsruhe 30.01.2020 - 2 UF 136/18]). Insofern verlangt § 21f I, dass Vorsitzende Richter den Anforderungen an den Status genügen und als solche ernannt sind (vgl BGHZ 95, 246; Rostock OLGR 08, 254). Nicht notwendig muss die Zahl der Vorsitzenden Richter der Zahl der Kammern entsprechen, weil ein Vorsitzender Richter zugleich mehreren Kammern vorsitzen kann. Es muss mindestens ein Vorsitzender Richter pro LG zugewiesen werden. – Der Begriff ›weitere Richter‹ meint hingegen alle anderen Richter, denen ein konkretes Richteramt an diesem LG übertragen ist. Grds sind das Richter auf Lebenszeit (§§ 10, 28 I DRiG), Ausnahmen gestattet Abs 3.

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