Rn 8
Werden in der Fallkonstellation oben Rn 7 eine Familiensache und ein allgemein-zivilrechtlicher Gegenstand im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht, ist nach allgemeinen Regeln zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Familiensache, obliegt die Entscheidung dem Familiengericht; ggf hat die allgemeine Zivilabteilung das Verfahren an die Familienabteilung abzugeben. Wird der Hauptantrag abgelehnt, entscheidet die für den Hilfsantrag zuständige Abteilung (BGH NJW 78, 1531 [BGH 03.05.1978 - IV ARZ 26/78]; MüKoZPO/Pabst Rz 8). Die im Rahmen einer Familiensache erklärte Aufrechnung mit einer nichtfamilienrechtlichen Forderung ist zulässig; das Familiengericht kann dabei über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung selbst entscheiden, sie gem § 113 I S 2 FamFG iVm § 145 III ZPO abtrennen oder das Verfahren hierüber nach § 148 ZPO aussetzen (Bömelburg, FF 14, 231, 242).
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