Rn 7

Werden eine Familiensache und zusätzlich ein Streitgegenstand allgemein-zivilrechtlicher Natur im Wege der objektiven Klagenhäufung iSd § 260 ZPO geltend gemacht, ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts über die Familiensache getrennt zu entscheiden; iÜ ist die Sache an die zuständige Abteilung des Gerichts abzugeben oder, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich eines sachlich und/oder örtlich anderen Gerichts fällt, auf Antrag an dieses zu verweisen (s § 260 ZPO Rn 11 f, 19). Eine Klageverbindung scheidet gem § 260 S 2 ZPO schon wegen der Ungleichartigkeit der Prozessart aus (§ 260 ZPO Rn 11). Auch eine rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) oder eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) führen nicht zu einer zulässigen Klagehäufung (Nürnbg NJW-RR 12, 559 [OLG Nürnberg 28.12.2011 - 12 W 2359/11]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge