Rn 27

Der Verfahrensgegenstand in Lebenspartnerschaftssachen wird in § 269 FamFG bestimmt. Die Familiengerichte sind danach ua zuständig für Verfahren betreffend die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, Fragen des Kindschaftsrechts im Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, Unterhaltspflichten, Versorgungsausgleich und Güterrecht der Lebenspartner. § 269 I enthält im Wesentlichen Bereiche, die zwischen Ehegatten schon aufgrund von § 111 FamFG iVm § 23a I S 1 Nr 1 dem FamG zugewiesen sind; § 269 II, III FamFG entspricht der für Ehegatten in § 266 I Nr 1–3, II FamFG getroffenen Regelung.

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