Rn 8

Ob eine Wohnungseigentumssache iSd § 43 Abs 2 WEG oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, richtet sich nach der Klagebegründung. Erfasst sind nur Binnenstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter, nicht dagegen Klagen Dritter oder gegen Dritte. Entscheidend ist, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Köln Beschl v 30.9.10 – 24 W 53/10 – juris). Dieser Zusammenhang besteht bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohneigentums (BGH MDR 14, 335f [BGH 19.12.2013 - V ZR 96/13]) oder Schadensersatzklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer, selbst, wenn Letztere vor Rechtshängigkeit der Klage das Wohnungseigentum bereits veräußert haben (Hamm Beschl v 20.10.16 – 32 SA 63/16 – juris). Das kann auch für deliktische Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander gelten (Köln aaO; Oldbg Beschl v 30.3.11 – 8 U 43/11 – juris). Beruht der Streit hingegen auf einer Sonderrechtsbeziehung der Wohnungseigentümer, fehlt es an diesem Zusammenhang (München Beschl v 4.5.11 – 7 U 189/11 – juris). Vgl zur örtlichen Zuständigkeit § 43 Abs 1 WEG. Zur Abgrenzung von WEG-Sachen zu Familiensachen vgl § 23a Rn 10, 22.

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