Rn 5

Die allgemeine Dienstaufsicht ist im GVG nur rudimentär geregelt und bei Richtern durch die richterliche Unabhängigkeit und die Geschäftsverteilungsregeln, bei Rechtspflegern durch § 9 RPflG eingeschränkt. Aufgrund der Vorgaben in §§ 14, 15 der 2014 außer Kraft getretenen Gerichtsverfassungs-Vereinheitlichungsverordnung wird die Dienstaufsicht idR wie folgt gehandhabt: Gegenüber den Amtsgerichten wird sie von den Präsidenten der Landgerichte oder, falls es sich bei dem AG um ein Präsidialgericht handelt, von dem Präsidenten des AG wahrgenommen. Die Regelungen finden sich in den Bundesländern meist in den Ausführungsgesetzen zum GVG (abgedruckt und kommentiert bei Graf BeckOK GVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge