Rn 4

Fehlt die Beschlussfähigkeit und besteht Gefahr im Verzuge, so ermächtigt Abs 2 S 1 den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter, die Geschäftsverteilung im Rahmen seiner Notzuständigkeit vorzunehmen und verpflichtet ihn, die Anordnung und deren Gründe schriftlich niederzulegen und dem Präsidium nach Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit vorzulegen. Die Notanordnung des Vorsitzenden bleibt gem Abs 2 S 4 in Kraft, bis das Präsidium einen vom Inhalt der Anordnung des Präsidenten abweichenden Beschl trifft.

 

Rn 5

Die Notzuständigkeit des Präsidenten tritt nach § 21e VII 2 ferner ein, wenn das nach Abs 1 beschlussfähige Präsidium (etwa bei Abwesenheit nur eines gewählten Mitglieds) durch Stimmengleichheit keinen Beschl zustande bringt, der ›rechtzeitig‹ ist.

 

Rn 6

Die Notzuständigkeit des Präsidenten greift auch in den Fällen des § 21e III 1, insb dann, wenn Handlungsbedarf in den Fällen der unbenannten Änderungsgründe entsteht (§ 21e Rn 56 f; Zö/Lückemann § 21i GVG Rz 4).

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